Betreuungs- und Patientenverfügung
Neben der Vollmacht gibt es zwei weitere Dokumente. Sie ergänzen die Vollmacht und schließen die Lücken, die sie offen lässt.
Sollte doch einmal ein Gericht eine rechtliche Betreuung anordnen — etwa weil eine Vollmacht fehlt oder für einen Bereich nicht reicht —, legt die Betreuungsverfügung fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll (und wen ausdrücklich nicht). Auch Wünsche zur Lebensführung gehören hinein. Das Gericht ist an diese Wünsche gebunden, solange sie dem Wohl der Person nicht widersprechen.
Die Patientenverfügung legt im Voraus fest, welche medizinischen Behandlungen Gisela in bestimmten Situationen möchte oder ablehnt — etwa künstliche Ernährung, Beatmung oder Wiederbelebung am Lebensende. Sie muss schriftlich verfasst sein, von einer einwilligungsfähigen Person, und möglichst konkret. Ärzte und Bevollmächtigte sind daran gebunden.
Das Zusammenspiel: Die Vollmacht sagt wer entscheidet, die Patientenverfügung sagt was medizinisch gilt, die Betreuungsverfügung ist das Sicherheitsnetz, falls doch ein Gericht einspringt. Am stärksten wirken die drei zusammen.
